F-Gas III Verordnung: Neue Ausnahmen für die Verwendung von fluorierten Gasen mit einem GWP von ≥ 150
Am 13. Januar 2025 wurden Ausnahmeregelungen für die Verwendung fluorierter Treibhausgase mit einem GWP-Wert von 150 oder mehr für bestimmte autonome Kälteanlagen genehmigt.
Das Inverkehrbringen wird vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2026 erlaubt, insbesondere für:
Schnellkühlern/-frostern mit einer Volllastkapazität von 25 kg bis 100 kg Lebensmitteln;
Eiscremebereitern für handwerklich hergestelltes Speiseeis mit einer Kühlleistung von mehr als 2 kW;
Eismaschinen mit einer Produktionskapazität zwischen 200 kg bis 2 000 kg pro 24 Stunden;
Transportwagen zur Konservierung und Regenerierung von Speisen mit einer Nennleistung von 1,5 kW bis 10,5 kW;
Gärschränke mit einer Leistungsaufnahme von 1 kW bis 2 kW;
Slush- und Softeismaschinen mit einer Volllast-Kühlkapazität von mehr als 3 Litern.
Darüber hinaus wurden drei weitere Ausnahmegenehmigungen zu folgenden Themen erteilt:
Vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026: Bluttransportbehälter und Kontaktschockgefriergeräte für Blutplasma.
vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028: Kryogenische mechanische Gefriergeräte (- 150 C).
Vom 1ersten Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028: Umweltsimulation, Sprühtrocknung, Gefriertrocknung und Zentrifugen.