Was bedeutet es Konkret für neue Anlagen?
Für die nicht gewerbliche Anwendungen – Zum Beispiel: Lagerhäuser
Ab dem 1. Januar 2020, Verbot des Inverkehrsbringens von ortsfesten Kälteanlagen, die HFKW mit einem GWP ≥ 2500 enthalten.
Kälte für die gewerbliche Anwendungen – Zum Beispiel: Mini- oder Supermärkte
Die Verordnung unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Anlagen:
– Hermetisch geschlossene Anlagen :
Ab dem 1. Januar 2020, Verbot des Inverkehrsbringens von Kühlgeräten und Gefriergeräten für die gewerbliche Verwendung die H-FKW mit einem GWP ≥ 2500 enthalten.
Ab dem 1. Januar 2022, Verbot des Inverkehrsbringens von Kühlgeräten und Gefriergeräten für die gewerbliche Verwendung die H-FKW mit einem GWP ≥ 150 enthalten.
– Nicht hermetisch geschlossene Anlagen mit 1 Kompressor:
Ab dem 1. Januar 2020, Verbot des Inverkehrsbringens von ortsfesten Kälteanlagen die H-FKW mit einem GWP ≥ 2500 enthalten.
– Nicht hermetisch geschlossene Anlagen mit mehr als 1 Kompressor pro Kreislauf:
Wenn < 40kW: Ab dem 1. Januar 2020, Verbot des Inverkehrsbringens von ortsfesten Kälteanlagen die H-FKW mit einem GWP ≥ 2500 enthalten.
Wenn > 40kW, unterscheidet die Verordnung zwischen verschiedenen Arten von Anlagen:
Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen:
Ab dem 1. Januar 2020, Verbot des Inverkehrbringens von ortsfesten Kälteanlagen die H-FKW mit einem GWP ≥ 2500 enthalten.
Ab dem 1. Januar 2022, Verbot des Inverkehrbringens von mehrteiligen zentralisierten Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung, die H-FKW mit einem GWP ≥ 150 enthalten. Mit Ausnahme von Kaskadensystemen mit indirektem Primärkreislauf: ab dem 1. Januar 2022 dürfen Primärkühlkreisläufen nur noch H-FKW mit einem GWP < 1500 enthalten.
Was bedeutet es Konkret für bestehende Anlagen für die nicht gewerbliche Verwendung sowie für die gewerbliche Verwendung?
Ab dem 1. Januar 2020, Verbot der Verwendung von H-FKW mit einem GWP ≥ bis 2500 für die Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge von ≥ bis 40 T. eq. CO2 (z. B. 10,19 kg R-404A).
Hinweis: Dieses Verbot gilt nicht für aufgearbeitete oder recycelte H-FKW aus denselben Anlagen.