Definition der Sicherheitsanforderungen gemäß Verordnung F-Gas III: Anforderungen an die Sicherheit bei der Verwendung fluorierter Treibhausgase und natürlicher Kältemittel oder von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese enthalten oder benötigen, welche die Verwendung bestimmter fluorierter Treibhausgase oder ihrer Alternativen verbieten, auch wenn sie in einem Erzeugnis oder einer Einrichtung an einem bestimmten Ort der beabsichtigten Nutzung enthalten sind, aufgrund der Besonderheiten des Standorts und der Anwendung, die in Folgendem festgelegt sind:
- a) dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht oder
- b) einem nicht rechtsverbindlichen Rechtsakt, der technische Unterlagen oder Normen umfasst, die anzuwenden sind, um die Sicherheit an dem betreffenden Ort sicherzustellen, sofern diese mit dem einschlägigen Unionsrecht oder dem nationalen Recht im Einklang stehen;
Dieser spezielle Punkt muss noch genauer erläutert werden. Diese Arbeit wird derzeit von der Europäischen Kommission und den Berufsverbänden durchgeführt.
Wenn ein Betreiber diese Klausel aktivieren möchte, sollte dies bis zu einer Klärung dem gesunden Menschenverstand entsprechen. Er sollte alle Elemente, die ihn zu dieser Entscheidung veranlasst haben, aufbewahren, sie den Behörden im Falle einer Kontrolle zur Verfügung stellen und dem Betreiber eine Kopie davon aushändigen.