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01.04.2026 Gesetzgebung

Vorschriften: Vorausschauend planen, um Anlagen langfristig zu erhalten

Im Anschluss an die Einführung der F-Gas-III-Verordnung (Verordnung 2024/573) treten 2026 neue Stufen in Kraft. Vor allem aber muss der Übergang im Jahr 2027 vorbereitet werden, um für die kommenden Jahre gerüstet zu sein.

Seit dem 1. Januar 2026 gelten folgende neue Beschränkungen:

Parallel dazu führt Artikel 17 der F‑Gas‑III‑Verordnung eine Gebühr im Zusammenhang mit der Zuteilung von Quoten ein. Diese beträgt drei Euro pro Tonne CO2‑Äquivalent und betrifft alle HFKW‑Kältemittel sowie HFKW Gemische. Von der Gebühr ausgenommen sind reine HFO-Produkte (z. B. R‑1234ze, R‑1234yf, R‑1233zd) und aufgearbeitete Kältemittel. Ziel dieser Abgabe ist es, den Einsatz von Kältemitteln mit hohem Treibhauspotenzial (GWP) weiter zu reduzieren.

2027: ein entscheidendes Jahr, auf das man sich schon jetzt vorbereiten sollte!

Senkung der Quoten um mehr als 50 %

Die F‑Gas‑III‑Verordnung sieht für das Jahr 2027 eine drastische Reduktion der auf den Markt gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe vor. Eine frühzeitige Planung des Ersatzes derzeit verwendeter Kältemittel ermöglicht es Unternehmen, Investitionen, notwendige Maßnahmen und den dafür benötigten Ressourcenbedarf rechtzeitig zu definieren. Besonders wichtig ist eine umfassende Bestandsaufnahme aller in den Anlagen vorhandenen Kältemittel mit hohem GWP. Auf dieser Basis können Anlagen – sofern technisch möglich – auf Kältemittel mit niedrigerem Treibhauspotenzial umgestellt werden. Für Systeme, die nicht umgerüstet werden können, sollten Programme zur Rückgewinnung und Aufarbeitung eingerichtet werden, um ihren Weiterbetrieb zu sichern.

Rückgewinnung und Aufarbeitung: Ein entscheidender Hebel angesichts sinkender Marktverfügbarkeiten

Durch die Rückgewinnung von Kältemitteln und deren Weiterleitung an eine zugelassene Abfallbehandlungsanlage können nicht umgerüstete Anlagen weiter betrieben werden. Aufgearbeitete Kältemittel fallen nicht unter die F-Gas-III-Quoten. Darüber hinaus bietet die Aufarbeitung eines gebrauchten Kältemittels, um eine Leistung zu erzielen, die der eines neuen Stoffes entspricht, zahlreiche Vorteile: Garantie für die Zusammensetzung und Leistung des aufgearbeiteten Kältemittels Konformitätsbescheinigung), vorschriftsmäßige Kennzeichnung, Qualität und Sicherheit.

Schulungen

Die F‑Gas‑III‑Verordnung verpflichtet außerdem zur spezifischen Schulung von Fachkräften im Umgang mit nicht fluorierten Kältemitteln wie Kohlenwasserstoffen, Ammoniak oder CO2. In Frankreich wurden hierzu im Dezember 2025 zwei neue Verordnungen veröffentlicht, die die Anforderungen an Befähigungs‑ und Eignungsnachweise aktualisieren. Sie berücksichtigen nun alle Arten von Kältemitteln und führen neue Kategorien von Tätigkeiten ein.

Es besteht kein Zweifel: Jetzt ist der Moment, um aktiv zu werden!